Pflichtverteidigerkanzlei

Ihre Pflichtverteidiger: Dr. Gau Rechtsanwälte

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Pflichtverteidiger-Urteile

 

  • Pflichtverteidigung bei drin­gend not­wen­di­ger Akteneinsicht
  • Beiordnung eines orts­fer­nen Verteidigers
  • Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe
  • Keine Selbstverteidigungsfähigkeit bei ver­tei­dig­tem Mitangeklagtem
  • Notwendige Pflichtverteidigung bei lau­fen­der Betreuung
  • Pflichtverteidigung bei Auftreten eines Opferanwalts
  • Pflichtverteidigung bei Aussage gegen Aussage
  • Drohender Bewährungswiderruf
  • Auswechseln des bis­he­ri­gen Pflichtverteidigers

Drohender Bewährungswiderruf über ein Jahr Freiheitsstrafe

Ein Fall der wegen der Schwere der Tat not­wen­di­gen Verteidigung gemäß § 140 StPO liegt in der Regel bereits dann vor, wenn der Angeklagte in ers­ter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung ver­ur­teilt wor­den ist, nur er Berufung ein­ge­legt hat und für den Fall sei­ner rechts­kräf­ti­gen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung aus­ge­setz­ten Freiheitsstrafe von acht Monaten rech­nen muss, die ins­ge­samt dro­hen­de Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.1.2014

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Pflichtverteidigung bei Aussage gegen Aussage

Die Schwierigkeit der Sachlage macht die Mitwirkung eines Verteidigers an der Berufungshauptverhandlung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation not­wen­dig, wenn aus wei­te­ren Indizien allein nicht hin­rei­chend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des ein­zi­gen Belastungszeugen geschlos­sen wer­den kann, so dass eine beson­de­re Glaubwürdigkeitsprüfung erfor­der­lich ist, und wei­te­re, die Beweiswürdigung zusätz­lich erschwe­ren­de Umstände hin­zu­kom­men. In die­ser Konstellation kann eine sach­ge­rech­te Verteidigung, ins­be­son­de­re das Aufzeigen von even­tu­el­len Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesam­ten Akteninhaltes gewähr­leis­tet wer­den. Dieser ist aber — auch nach der Neufassung des § 147 StPO — nur dem Verteidiger zugäng­lich, so dass in die­sem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unum­gäng­lich ist

KG Berlin, Beschluss v. 25.9.2013

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Pflichtverteidigung bei dringend notwendiger Akteneinsicht

Die Sachlage ist schwie­rig, wenn zur Klärung des Tatvorwurfs der fal­schen Verdächtigung und der Anstiftung zur Falschaussage zwei Geschehensabläufe zu rekon­stru­ie­ren und zuein­an­der ins Verhältnis zu set­zen sind, mit­hin das Tatgeschehen eines frü­he­ren Verfahrens inzi­dent geprüft wer­den muss. Auch wenn ein Angeklagter einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Verfahrensakten hat, ist ihm ein Pflichtverteidiger bei­zu­ord­nen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, die für sei­ne Verteidigung rele­van­ten Teile der Akten zu benen­nen und ihre Bedeutung ein­zu­schät­zen

LG Essen, Beschluss v. 9.5.2011

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Beiordnung eines ortsfernen Verteidigers

 

Aus § 142 Abs. 1 s. 1 StPO folgt nicht, dass der Pflichtverteidiger zwin­gend in dem jewei­li­gen Gerichtsbezirk ansäs­sig sein muss und die Bestellung eines aus­wär­ti­gen Verteidigers schlecht­hin aus­ge­schlos­sen ist. Vielmehr ist im Rahmen der gebo­te­nen Interessenabwägung, die dem Beschuldigten oder Untergebrachten einen Anspruch auf eine ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung gibt, unter Abwägung aller Umstände zu prü­fen, ob aus­nahms­wei­se die Bestellung eines aus­wär­ti­gen Pflichtverteidigers in Betracht kommt. Vornehmlich dann, wenn ein beson­de­res Vertrauensverhältnis besteht, kann das Auswahlermessen des Strafkammervorsitzenden ein­ge­schränkt oder sogar auf Null redu­ziert sein, so dass die Ablehnung der Bestellung des vom Untergebrachten gewünsch­ten (ggf. orts­fer­nen) Verteidigers ermes­sens­feh­ler­haft sein kann. Ein sol­ches Vertrauensverhältnis kann gege­ben sein, wenn der als Pflichtverteidiger gewünsch­te Rechtsanwalt in dem betref­fen­den Verfahren bereits zuvor, unter Umständen schon seit län­ge­rer Zeit, als Wahlverteidiger für den Untergebrachten tätig war.

OLG Rostock, Beschluss vom 29.1.2008

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Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe

Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe wird — auch wenn es sich hier­bei nicht um eine star­re Grenze han­delt — unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers in aller Regel gebo­ten sein, selbst wenn deren Vollstreckung zur Bewährung aus­ge­setzt wird.

OLG Saarland, Beschluss v. 15.3.2013

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Keine Selbstverteidigungsfähigkeit bei verteidigtem Mitangeklagtem

 

Sind zwei Angeklagte wegen der­sel­ben Tat ange­klagt und ist einer von ihnen durch einen Pflichtverteidiger ver­tre­ten, so ist auch dem ande­ren Mitangeklagten zum Zweck der sach­ge­rech­ten Verteidigung ein Pflichtverteidiger bei­zu­ord­nen. Der Angeklagte, dem in sol­cher Konstellation kein Verteidiger zur Seite steht, ist gegen­über dem Angeklagten, der ver­tei­digt wird, von vor­ne­her­ein im Nachteil. Während der Mitangeklagte genau über den gegen sie erho­be­nen Vorwurf, soweit er in den Ermittlungsakten doku­men­tiert ist, über sei­nen Verteidiger, der jeder­zeit Akteneinsicht erhal­ten kann, infor­miert ist und sei­ne Einlassung dar­an aus­rich­ten kann, hät­te der wei­te­re Mitangeklagte die­se Möglichkeit nicht.

LG Magdeburg, Beschluss v, 29.9.2010

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Notwendige Pflichtverteidigung bei laufender Betreuung

 

Die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers unter­schei­den sich grund­le­gend. Die Tatsache, dass dem Verurteilten ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt ist, ändert daher nichts an der not­wen­di­gen Pflichtverteidigung, die in sol­chen Fällen der lau­fen­den Betreuung grund­sätz­lich gege­ben ist.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.7.2007

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Pflichtverteidigung bei Auftreten eines Opferanwalts

 

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten u. a. dann gebo­ten, wenn ersicht­lich ist, dass die­ser sich nicht selbst ver­tei­di­gen kann, „nament­lich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt bei­ge­ord­net wor­den ist”. Die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten kann im Einzelfall aber auch durch einen auf eige­ne Kosten des Verletzten tätig wer­den­den Anwalt dro­hen

OLG Köln, Beschluss v. 3.12.2010

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Auswechseln des bisherigen Pflichtverteidigers

Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers bei Fehlen eines wich­ti­gen Grundes ist nach dem Grundsatz des fai­ren Verfahrens dann gebo­ten, wenn der bis­her bei­ge­ord­ne­te not­wen­di­ge Verteidiger mit einer Entbindung von der Pflichtverteidigung ein­ver­stan­den ist und durch die Beiordnung des neu­en Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse ver­ur­sacht wer­den.

OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.4.2010

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